Geschäftsordnung

zur Friedhofssatzung der Katholischen Kirchengemeinde St. Gregor von Burtscheid,
Michaelsbergstr. 6, 52066 Aachen

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Träger

  • Träger des Columbariums ist die Katholische Kirchengemeinde St. Gregor von Burtscheid (im Folgenden St. Gregor).

§ 2 Zweck des Columbariums

  • Das Columbarium dient vornehmlich der Beisetzung von Personen, die zur Pfarrgemeinde St. Gregor gehören. Voraussetzung ist dabei, dass die Beisetzung nach christlichem Ritus erfolgt.
  • Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 Verwaltung des Columbariums

  • Das Columbarium wird von der Katholischen Kirchengemeinde St. Gregor verwaltet. Sie kann die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte einem Dritten übertragen.
  • Bei der Verwaltung des Columbariums sind das geltende kirchliche sowie das staatliche Recht zu beachten. Es gilt die Friedhofssatzung der Katholischen Kirchengemeinde St. Gregor sowie ergänzend diese Geschäftsordnung. Im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen gilt der Wortlaut der Friedhofssatzung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

  • Das Columbarium ist während bekannt gegebener Zeiten für den Besuch geöffnet.

Die Kirchengemeinde kann den Zugang zum Columbarium aus wichtigem Grund vorübergehend einschränken. Dies ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 5 Verhalten im Columbarium

  • Jeder hat sich im Columbarium der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  • Im Columbarium ist insbesondere nicht gestattet:
    • Druckschriften – mit Ausnahme von Totenzetteln – zu verteilen oder zu verkaufen,
    • anlässlich einer Beisetzungsfeier gewerblich zu fotografieren oder zu filmen,
    • Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben,
    • Tiere mitzubringen,
    • zu spielen und zu lärmen,
    • das Columbarium, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen.
  • Den Anordnungen der Kirchengemeinde oder ihrer Beauftragten ist Folge zu leisten.
  • Die Kirchengemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Columbariums, der Friedhofssatzung und dieser Geschäftsordnung vereinbar sind.

§ 6 Gewerbetreibende

  • Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und diese Geschäftsordnung zu beachten. Auf Verlangen der Columbariumsverwaltung müssen Gewerbetreibende schriftlich erklären, dass sie sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Columbarium verursachen.
  • Gewerbliche Arbeiten im Columbarium dürfen nur während der von der Columbariumsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Während der Dauer einer Beisetzung sind gewerbliche Arbeiten zu unterbrechen.
  • Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen im Columbarium nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung der Columbariumsverwaltung gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
  • Gewerbliche Geräte dürfen nicht im Columbarium gereinigt werden.
  • Bei Verstößen gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 kann die Kirchengemeinde das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos kündigen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Bestattungstermine

  • Bestattungstermine werden von der Columbariumsverwaltung festgesetzt. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.
  • Der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen.

§ 8 Beschaffenheit der Urnen

Bestattet werden ausschließlich Aschekapseln mit der Asche des Verstorbenen in den von St. Gregor zur Verfügung gestellten Schmuckurnen aus geschwärztem Stahl, die mit einer beschrifteten Platte aus gleichem Material verschlossen werden. Diese Urne steht im Eigentum von St. Gregor. Die Verwendung eigener Urnen ist nicht möglich.

§ 9 Ruhezeit

  • Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre.
  • Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung.
  • Nach Ablauf der Ruhezeit verbleibt die Asche des Verstorbenen an einem würdigen Ort, dem Aeternum.

§ 10 Umbettungen

  • Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  • Die Umbettung von Totenasche bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, antragsberechtigt ist jeder Angehörige. Der Antragsteller wird dabei schriftlich erklären, dass alle Familienangehörigen mit der Umbettung einverstanden sind.
  • Die Ruhefrist / Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
  • Sämtliche Kosten und Gebühren für die Umbettung sind vom Antragsteller zu tragen.
  • Bei Umbettung in eine größere oder teurere Grabstätte sind die Mehrkosten zu zahlen. Bei Umbettung in eine preiswertere Grabstätte wird kein Geld erstattet.

IV. Urnengrabstätten und Nutzungsrechte

§ 11 Urnengrabstätten

Die Urnengrabstätten bestehen aus Kammern in der Urnenwand aus Buchenschichtholz, in die die kubischen Schmuckurnen aus geschwärztem Stahl mit goldener Beschriftung eingesetzt werden. Die Beschriftung der Verschlussplatte wird mit Ziffern und Buchstaben einheitlich nach von St. Gregor vorgegebener Art und Weise gestaltet. Die Gestaltung ist in § 18 geregelt.

§ 12 Nutzungsrecht

  • An einer Urnengrabstätte kann jederzeit auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben werden. Bei der Bestimmung der Lage der Grabstätte werden nach Möglichkeit die Wünsche des Antragstellers berücksichtigt. Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie juristische Personen.
  • Das Nutzungsrecht entsteht mit Abschluss des Nutzungsvertrages. Mit dem Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte geht diese nicht in das Eigentum des Nutzungsberechtigen oder sonstiger Dritter über. An Urnengrabstätten können Rechte nur nach der Friedhofssatzung und dieser Geschäftsordnung in Verbindung mit der Gebührenordnung und dem abzuschließenden Nutzungsvertrag erworben werden.
  • Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes.
  • Der Nutzungsberechtigte hat der Columbariumsverwaltung unaufgefordert jede Änderung der Anschrift umgehend mitzuteilen.

§ 13 Dauer des Nutzungsrechts

Ein Nutzungsrecht wird jeweils für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung. Nach dem Ablauf der Nutzungszeit, zugleich Ende der Ruhezeit, § 9, wird die Asche aus den Aschekapseln im darauffolgenden Jahr in das Aeternum überführt. Ein Überführungstermin findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Aschekapseln gehen in das Eigentum der Pfarre über.

§ 14 Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit

  • Nach Ablauf der Ruhezeit fällt die Urnengrabstätte an die Kirchengemeinde zu deren freier Verwendung zurück, es sei denn, dass der Nutzungsberechtigte einen Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechts gestellt hat, und das Nutzungsrecht verlängert wurde. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit besteht nicht.
  • Auf den Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Der Wunsch auf Verlängerung ist St. Gregor spätestens 3 Monate vor Ablauf der Nutzungsfrist schriftlich mitzuteilen.

§ 15 Übertragung des Nutzungsrechts

  • Ein bereits zu Lebzeiten erworbenes Nutzungsrecht kann vom Nutzungsberechtigten an einen Angehörigen übertragen werden, wenn der Nutzungsberechtigte seinen Wohnsitz nach Erwerb des Nutzungsrechts auf einen Ort außerhalb von Aachen und Umgebung verlegt. Vor der Übertragung ist die vorherige Zustimmung der Kirchengemeinde einzuholen, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf.
  • Das Nutzungsrecht fällt entschädigungslos an die Kirchengemeinde zu deren freier Verwendung zurück, wenn keiner der Angehörigen des Verstorbenen das Nutzungsrecht übernimmt.

§ 16 Rückgabe eines Nutzungsrechts

Das Nutzungsrecht an einer noch nicht belegten Urnengrabstätte kann jederzeit zurückgegeben werden. Jede Rückgabe erfolgt, vorbehaltlich zu zahlender Gebühren für die Anwartschaft, entschädigungslos.

§ 17 Erlöschen des Nutzungsrechts

Die Urnengrabstätte fällt mit Erlöschen des Nutzungsrechts entschädigungslos an die Kirchengemeinde zu deren freier Verwendung zurück. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen.

V. Gestaltung der Urnengrabstätten

§ 18 Urnengrabgestaltung

  • Die Gestaltung der Urnengrabstätten im Columbarium ist einheitlich und wird durch die Kirchengemeinde vorgegeben. Auf den Verschlussplatten der in den Urnenkammern liegenden Schmuckurnen aus geschwärztem Stahl, stehen in goldener Schrift in vorgegebener Type und Größe jeweils Vor- und Nachnamen der Verstorbenen und das Geburts- und Sterbedatum. Bei Geistlichen wird zusätzlich das Weihedatum angegeben. Auf Wunsch wird der Geburtsname aufgenommen. Die Zeilenanzahl darf dabei 6 nicht überschreiten.
  • Vom Nutzungsberechtigten ist eine Gebühr für die Beschriftung und die Anlieferung der Verschlussplatte zu entrichten. Sie richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung.
  • Die Urne und die Verschlussplatte der Urne bleiben im Eigentum der Kirchengemeinde. Die Verschlussplatte kann jedoch auf Wunsch nach Ablauf der Ruhezeit an die Nutzungsberechtigten kostenfrei abgegeben werden. Wird diese nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten abgeholt, wird diese von der Columbariumsverwaltung entsorgt. 

§ 19 Urnengrabschmuck

  • Zur Feier der Beisetzung ist das Niederlegen von Kränzen und Schnittblumen in ausschließlich in der Oberkirche möglich. Diese werden von der Columbariumsverwaltung zeitnah entfernt. Das Aufstellen zusätzlichen Blumenschmucks durch den Bestatter ist von der Columbariumsverwaltung zu genehmigen. Außer in den Fällen des Abs. 2 und 4 ist das Aufstellen von Kerzen und Leuchtern nicht gestattet.
  • Während der Nutzungszeit darf am Urnengrab an der vorgesehenen Stelle eine Kerze entzündet werden. Dafür sind nur die im Columbarium für diesen Zweck angebotenen Kerzen zu verwenden.
  • Das Niederlegen oder Anbringen von sonstigem Grabschmuck o.ä. ist untersagt.
  • Kerzen dürfen aus Sicherheitsgründen nur auf den vorgesehenen Kerzentabletts und Kerzenständern aufgestellt werden. Dafür sind nur die dort angebotenen Kerzen zu verwenden.
  • Blumen dürfen ausschließlich in die dafür bereitgestellten Vasen in den dafür vorgesehenen Wandhalterungen außerhalb des Urnenkreises gestellt werden. Das Aufstellen von eigenen Vasen ist im gesamten Columbarium untersagt.

VI. Leichenhalle, Trauerfeiern und Beisetzung

§ 20 Leichenhalle

Die Kirchengemeinde unterhält keine eigene Leichenhalle. Vor der Einäscherung müssen die gesetzlichen Vorschriften beachtet werden.

§ 21 Trauerfeier und Beisetzung

  • Die Kirchengemeinde stellt in der Regel, soweit die Personalsituation es erlaubt, einen Geistlichen oder bischöfliche Beauftragte zum Beerdigungsdienst.
  • Es gibt folgende Möglichkeiten der Beisetzung:

Exequien (Heilige Messe) oder Trauerfeier in der Oberkirche von St. Gregorius, danach Beisetzung im Columbarium.  

Exequien (Heilige Messe) oder Trauerfeier in der Heimatgemeinde, anschließend Beisetzung im Columbarium.

  • Exequien oder Trauerfeiern in der jeweiligen Heimatgemeinde werden von den dort zuständigen Geistlichen oder zum Beerdigungsdienst Beauftragten gefeiert.
  • Exequien oder Trauerfeiern im Columbarium für Verstorbene, die nicht aus der Pfarrgemeinde St. Gregor stammen, werden in der Regel vom Heimatgeistlichen oder von den dort zum Beerdigungsdienst Beauftragten gefeiert.
  • Exequien oder Trauerfeiern im Columbarium dürfen nur von katholischen Geistlichen, bischöflichen Beauftragten zum Beerdigungsdienst oder von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Aachen (ACK) gefeiert werden.
  • Die Zeiten der Exequien, Trauerfeiern oder / und Beisetzungen werden vom Träger des Columbariums festgelegt.

VII. Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 22 Datenverarbeitung

Die Kirchengemeinde ist berechtigt Namen, Geburtsdaten, Sterbedaten, Bestattungsdaten sowie Anschriften der Nutzungsberechtigten u. a. für das Bestattungsbuch sowie das Verzeichnis der Urnengrabstätten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten, auch elektronisch. Die Kirchengemeinde wird hierbei die Vorgaben des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz in der jeweils gültigen Fassung beachten.

VIII. Schlussvorschriften

§ 23 Bestattungsbuch und Verzeichnis der Urnengrabstätten

  • Die Columbariumsverwaltung führt ein Bestattungsbuch, in dem der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, der Todestag, der Tag der Bestattung sowie die genaue Bezeichnung der Urnengrabstätte eingetragen werden.
  • Des Weiteren führt die Columbariumsverwaltung ein im Columbarium ausliegendes Totenbuch mit dem Familiennamen, Vornamen, dem Geburtsdatum, dem Todestag und der Lagebezeichnung der Urnengrabstätte.
  • Die Columbariumsverwaltung führt ein Verzeichnis der Urnengrabstätten, der Inhaber der Nutzungsrechte, der Beigesetzten und der Ruhezeiten. Eine Gewähr für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht gegeben.

§ 24 Haftung

Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Columbariums, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nicht etwas Anderes zwingend vorgeschrieben ist, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 25 Gebühren

Für die Benutzung des Columbariums und seiner Einrichtungen sowie für die Leistungen der Verwaltung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung des Columbariums zu entrichten.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 09.01.2020  in Kraft.

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