Gebührenordnung

für Urnenbeisetzungen im Columbarium St. Gregorius der Katholischen Kirchengemeinde St. Gregor von Burtscheid - Michaelsbergstr. 6 - 52066 Aachen

Nach § 4 BestG NRW in der Fassung vom 17.06.2003 (GV. NRW. 2003, S. 313.) geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) in Verbindung mit § 14 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der katholischen Kirchengemeinde in der Sitzung vom 16.12.2019 die nachstehende Friedhofsgebührenordnung beschlossen.

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme des Columbariums St. Gregorius – einschließlich der sonstigen Bestattungseinrichtungen - sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtiger

  • Zur Zahlung der Gebühren gemäß § 1 ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

  • den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

  • den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

  • das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

  • die Gebühren durch eine gegenüber der Friedhofsverwaltung abgegebene oder über Beauftragte mitgeteilte Erklärung übernommen hat.

  • Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

  • Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid.
  • Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Gebühren für Urnengrabstätten

Einzelgrabstätte  

Doppelgrabstätte

4.250,- €

8.500,- €

Familiengrabstätten mit bis zu 4 Urnenplätzen können nach Absprache mit der Verwaltung zum Preis der Anzahl der jeweils vergebenen Urnenplätze erworben werden.

Das Nutzungsrecht für die Urnenplätze gilt für 15 Jahre ab der Beisetzung. Im Preis jeder Grabstätte sind inbegriffen:

  • Beisetzung der Aschekapsel
  • Grabplatte; Doppelgrabstätten werden durch ein goldfarbiges Rechteck verbunden
  • Nutzung der Oberkirche St. Gregorius für Trauer- und Verabschiedungsgottesdienste
  • die zeitnahe Entsorgung von Blumen, Gestecken und Kränzen etc.

Für die Anlieferung und Beschriftung der Grabplatte wird eine Gebühr von 300,- € erhoben.

§ 5 Gebühren für Umbettungen

2.1 Ausbettung bei Überführung auf einen anderen Friedhof 150,- €

2.2 Umbettung innerhalb des Kolumbariums 150,- €

§ 6 Anwartschaft

Bei einem Erwerb zu Lebzeiten verpflichtet sich der Nutzer, zusätzlich zu dem Preis für den Erwerb des Nutzungsrechtes der unter § 1 ausgewählten Grabstätte, für eine jährliche Anwartschaft 1/15 der Kosten der unter § 1 ausgewählten Grabstätte zu zahlen ( 285,- € Einzelgrabstätte / 570,- € Doppelgrabstätte ).

§ 7 Ruhefristen

  1. Die Nutzungsdauer beginnt mit der Beisetzung und endet mit der vereinbarten Ruhefrist. Für Doppelgrabstätten gilt ein gemeinsamer Ablauftermin der Ruhefrist.
  1. Die Nutzungsdauer für Doppelgrabstätten beginnt mit der Beisetzung des Erst-verstorbenen und endet mit dem Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen.
  1. Für jedes abgelaufene, volle Jahr Zeitdifferenz zwischen der ersten und der zweiten Beisetzung ist für beide Grabstätten eine Gebühr von 1/15 des dann aktuellen Preises für die Grabstätten zu zahlen.
  1. Das Nutzungsrecht für einen Urnenplatz kann jederzeit oder auch bei Ablauf der Ruhefrist für jährlich 1/15 des dann aktuellen Preises für die Grabstätten verlängert werden. Die maximale Verlängerungsdauer beträgt 5 Jahre.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Aachen, den 11.12.2019

Bitte beachten Sie, dass unsere Preise nicht die Kosten des Bestattungsunternehmens enthalten.

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